Muss eine Currywurst mit 19% oder dem ermäßigten Steuersatz versteuert werden?
Der ermäßigte Steuersatz für Currywurst, Pommes & Co gilt nur bei Verzehr im Stehen!
Wer eine Pommesbude auf macht, muss nach folgenden Kriterien unterscheiden, ob für den Pommesverkauf für jeden besteuerten Umsatz, eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen oder eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung vorliegt. Es kommt nicht auf ein quantitatives Überwiegen des Dienstleistungselements der Bewirtung gegenüber der Speisenlieferung an, sondern darauf, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt.
EuGH-Urteile zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen
2. Zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen i.S. der Art. EWG_RL_77_388 Artikel 5 und EWG_RL_77_388 Artikel 6 der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste MwSt-RL) hat der EuGH in seinem Urteil vom 2. 5. 1996 (C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, DStR 1996, DSTR Jahr 1996 Seite 1005) wörtlich ausgeführt:
Ob bestimmte Umsätze Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen sind, richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u. a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst. Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische abräumen.
Somit ist der Restaurationsumsatz durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen. Er ist daher als Dienstleistung im Sinne von Artikel EWG_RL_77_388 Artikel 6 Absatz EWG_RL_77_388 Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie zu betrachten. Etwas anderes gilt hingegen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen.
Hieran anschließend hat er im Urteil vom 10. 3. 2005 (C-491/03, Hermann, BeckRS 2005, BECKRS Jahr 70195, IStR 2005, ISTR Jahr 2005 Seite 235) zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuersatzung (GetrStS) verbrauchsteuerpflichtige Waren (i. S. von Art. EWG_RL_92_12 Artikel 3 Abs. EWG_RL_92_12 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. 2. 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren Richtlinie 92/12/EWG ) oder Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes ausgeführt:
Um zu bestimmen, ob die mit der GetrStS erhobene Steuer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Artikel EWG_RL_92_12 Artikel 3 Absatz EWG_RL_92_12 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 oder eher die Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel EWG_RL_92_12 Artikel 3 Absatz EWG_RL_92_12 Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie erbracht werden, ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu berücksichtigen (vgl. analog Urteil Faaborg-Gelting Linien, Rn. 12 bis 14).
Da die Vermarktung eines Gegenstands immer mit einer minimalen Dienstleistung, wie dem Darbieten der Waren in Regalen, dem Ausstellen einer Rechnung usw., verbunden ist, können bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an der Gesamtheit eines komplexen Geschäftes, zu dem auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur die Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind.
Auch wenn die aufgrund der GetrStS erhobene Steuer an den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle und damit an ein dienstleistungsbezogenes Element anknüpft, das sich von den Vorgängen unterscheidet, die notwendig mit der Vermarktung alkoholhaltiger Getränke verbunden sind, so lässt sich doch nicht allgemein sagen, dass bei allen in den Anwendungsbereich dieser Steuer fallenden Vorgängen das Dienstleistungselement immer überwiegen wird.
Demnach ist für jeden besteuerten Umsatz festzustellen, welches das überwiegende Element ist.
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Volkswirt Weinschänken GmbH eine Gaststätte betreibt, in der sie Speisen und Getränke serviert.
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Kunden im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit geht mit einer Reihe von Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung solcher Waren verbunden sind. Es handelt sich um die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, die einen möblierten Speisesaal mit Nebenräumen (Garderobe, Toiletten usw.) umfasst, um die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, um die Darbietung der Getränke in einem geeigneten Gefäß, um die Bedienung bei Tisch und schließlich um das Abdecken der Tische und die Reinigung nach dem Verzehr (vgl. in diesem Sinne Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S, Rn. 13).
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit ist durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet, von denen die Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt und bei denen die Dienstleistungen überwiegen.
Zu prüfen, ob Dienstleistungselement qualitativ überwiegt
Nach diesen Grundsätzen ist für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen oder eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung vorliegt. Es kommt nicht auf ein quantitatives Überwiegen des Dienstleistungselements der Bewirtung gegenüber der Speisenlieferung an, sondern darauf, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt (BFH v. 10. 8. 2006, BFH 10.08.2006 Aktenzeichen V R 38/05, BStBl II 2007, BSTBL Jahr 2007 II Seite 482, DStR 2006, DSTR Jahr 2006 Seite 1888; v. 26. 10. 2006, BFH 26.10.2006 Aktenzeichen V R 58/59/04, a. a. O.).
PS: Finanzminister Schäuble wies [gestern] zudem die Forderung nach einer radikalen Steuervereinfachung als "illusionär" zurück. [...] Sinnvoll wäre ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz. "Der ist aber politisch
derzeit nicht durchsetzbar." (Allgäuer Zeitung vom 18.10.2011, Seite 1)
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Letzte Änderung: 09-12-02